FG Saarland - Urteil vom 15.12.2000
1 K 99/00
Normen:
KraftStG § 10 Abs. 4 ; KraftStG § 10 Abs. 1 ; KraftStG § 10 Abs. 3 ;

Nutzung eines steuerbefreiten Anhängers unter Erhebung eines unzureichend erhöhten Anhängerzuschlags

FG Saarland, Urteil vom 15.12.2000 - Aktenzeichen 1 K 99/00

DRsp Nr. 2001/8845

Nutzung eines steuerbefreiten Anhängers unter Erhebung eines unzureichend erhöhten Anhängerzuschlags

Die Vorschrift des § 10 Abs. 4 KraftStG ist dahin auszulegen, dass für einen Anhänger die Kraftfahrzeugsteuer zu erheben ist, sobald der Anhänger entgegen der in dem Antrag nach § 10 Abs. 1 Satz 1 KraftStG erklärten Absicht im Inland hinter einer Zugmaschine verwendet wird, für die ein --ausreichender-- Anhängerzuschlag nach § 10 Abs. 3 KraftStG nicht festgesetzt worden ist, und zwar für einen Monat. Sofern in dem sich an diesen Monatszeitraum anschließenden Monatszeitraum erneut eine solche Verwendung durchgeführt wird, ist die Steuer für einen weiteren Monatszeitraum zu entrichten (hier: Nachträgliche Festsetzung von Kraftfahrzeugsteuer nach § 10 Abs. 4 KraftStG für drei 24 t-Sattelanhänger, da diese u.a. auch von Zugmaschinen mitgeführt wurden, für die kein oder ein zur niedriger Anhängerzuschlag beantragt und festgesetzt war).

Normenkette:

KraftStG § 10 Abs. 4 ; KraftStG § 10 Abs. 1 ; KraftStG § 10 Abs. 3 ;

Tatbestand: