FG Sachsen-Anhalt - Urteil vom 30.11.2011
2 K 1071/07
Normen:
EigZulG § 4 S. 2;

Nutzung zu eigenen Wohnzwecken nach EigZulG nur bei auf Dauer angelegtem Bewohnen

FG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 30.11.2011 - Aktenzeichen 2 K 1071/07

DRsp Nr. 2012/22804

Nutzung zu eigenen Wohnzwecken nach EigZulG nur bei auf Dauer angelegtem Bewohnen

Hält sich nach der Trennung der Eheleute der das Haus unentgeltlich zur Ersparnis von Mietkosten nutzende Ehegatte bereit, dieses innerhalb von ein bis zwei Tagen zu räumen, wenn der andere Ehegatte einen Mieter oder Käufer für das Grundstück gefunden hat, wird das Objekt nicht zu eigenen Wohnzwecken i. S. d. § 4 S. 2 EigZulG genutzt, da es an einer auf eine gewisse Dauer angelegten Überlassung fehlt.

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

Normenkette:

EigZulG § 4 S. 2;

Tatbestand

Die Klägerin war (Allein-)Eigentümerin eines inzwischen veräußerten Einfamilienhauses in M. Sie hatte zunächst das (unbebaute) Grundstück erworben. Zur Finanzierung der Herstellungskosten des Gebäudes nahmen die Klägerin und ihr damaliger Ehemann insgesamt drei Darlehen auf. Die Finanzierungsraten wurden bis Ende 2004 vom gemeinsamen Konto abgebucht. Das neuerrichtete Haus soll im Sommer 2003 im Wesentlichen bezugsfertig gewesen sein.