Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
Die Klägerin war (Allein-)Eigentümerin eines inzwischen veräußerten Einfamilienhauses in M. Sie hatte zunächst das (unbebaute) Grundstück erworben. Zur Finanzierung der Herstellungskosten des Gebäudes nahmen die Klägerin und ihr damaliger Ehemann insgesamt drei Darlehen auf. Die Finanzierungsraten wurden bis Ende 2004 vom gemeinsamen Konto abgebucht. Das neuerrichtete Haus soll im Sommer 2003 im Wesentlichen bezugsfertig gewesen sein.
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