FG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 19.11.2007
5 K 2818/04
Normen:
EStG § 7 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2a ; EStG § 7 Abs. 4 Satz 2 ;
Fundstellen:
EFG 2008, 1364

Nutzungsdauer bei Alten- und Pflegeheimen

FG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 19.11.2007 - Aktenzeichen 5 K 2818/04

DRsp Nr. 2008/13831

Nutzungsdauer bei Alten- und Pflegeheimen

Bei einem im Privatvermögen gehaltenen und an eine Betreibergesellschaft vermieteten Alten- und Pflegeheim kann für die Absetzung für Absetzung eine kürzere betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer als 50 Jahre zugrunde gelegt werden.

Normenkette:

EStG § 7 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2a ; EStG § 7 Abs. 4 Satz 2 ;

Tatbestand:

Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob für die von der Klägerin errichteten und vermieteten Gebäude der Abschreibungssatz 4 % beträgt.

Die Klägerin ist eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR), an der die Herren N und B zu je 50 v.H. beteiligt sind. Die Klägerin ist Eigentümerin des Grundstücks J-Straße in U. Auf diesem Grundstück hat die Klägerin ein Alten- und Pflegeheim errichtet, das am 31. August 1997 bezugsfertig war. Die Herstellungskosten betrugen bis zum Streitjahr 2.592.630,72 EUR. Die Klägerin verpachtete das Alten- und Pflegeheim an die Seniorenresidenz H GmbH und erzielt hieraus Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung. Ihren Gewinn ermittelt sie nach § 4 Abs. 3 des Einkommensteuergesetzes - EStG -.

In den Jahren 1997 bis 2001 beantragte die Klägerin für das vorgenannte Gebäude eine AfA gem. § 7 Abs. 4 Satz 2 EStG von 2,5 v.H., dem der Beklagte folgte.