BFH - Beschluss vom 20.12.2005
IV S 13/05
Normen:
FGO § 96 Abs. 2 § 155 ; GG Art. 103 Abs. 1 ; ZPO § 227 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2006, 603

NZB - Antrag auf Terminsverlegung; Verletzung des rechtlichen Gehörs

BFH, Beschluss vom 20.12.2005 - Aktenzeichen IV S 13/05

DRsp Nr. 2006/1470

NZB - Antrag auf Terminsverlegung; Verletzung des rechtlichen Gehörs

1. Ob erhebliche Gründe für eine Terminsverlegung i. S. des § 227 Abs. 1 ZPO vorliegen, hängt von den Verhältnissen des Einzelfalls ab.2. Auch wenn die erheblichen Gründe für eine Verlegung grundsätzlich erst auf Verlangen glaubhaft zu machen sind, berührt das nicht die Pflicht des Beteiligten, selbst die Gründe so genau anzugeben, dass sich das Gericht aufgrund ihrer Schilderung ein Urteil über deren Erheblichkeit bilden kann.3. Formelhafte und nicht im Einzelnen nachprüfbare Begründungen rechtfertigen eine Terminsverlegung nicht.4. Der bloße Vortrag des Ast., er sei in einem dreiwöchigen Zeitraum, in den auch der Sitzungstermin falle, ortabwesend, genügt den Darlegungserfordernissen für einen substantiierten Verlegungsantrag nicht. Das gilt insbesondere dann, wenn dem Antrag weder zu entnehmen ist, auf welchen Gründen die Abwesenheit beruht, noch wenn dem Antrag irgendwelche Belege zur Glaubhaftmachung erheblicher Gründe für eine Terminsverlegung beigefügt waren.

Normenkette:

FGO § 96 Abs. 2 § 155 ; GG Art. 103 Abs. 1 ; ZPO § 227 ;

Gründe: