BFH - Beschluss vom 01.12.2005
I B 37/05
Normen:
EStG § 17 ; FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1 ; UmwStG (1997) § 20 Abs. 1, 2, 6 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2006, 627
Vorinstanzen:
FG Niedersachsen, vom 23.02.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 3 K 116/00

NZB - ausgelaufenes Recht; grundsätzliche Bedeutung

BFH, Beschluss vom 01.12.2005 - Aktenzeichen I B 37/05

DRsp Nr. 2006/1456

NZB - ausgelaufenes Recht; grundsätzliche Bedeutung

Die Frage, ob negative Anschaffungskosten einer im Privatvermögen gehaltenen Beteiligung, die in eine Kapitalgesellschaft eingebracht wird, gemäß § 20 Abs. 6 i.V.m. § 20 Abs. 2 Satz 4 UmwStG 1997 als Passivposten zu behandeln und deshalb auf 0 DM aufzustocken ist, ist nicht mehr von grundsätzlicher Bedeutung. Denn § 20 UmwStG 1997 hat bereits durch Gesetz vom 28.10.1994 für Umwandlungsvorgänge, die auf Rechtsakten beruhen, die nach dem 31.12.1994 wirksam werden, eine andere Fassung erhalten. Da auch § 17 EStG geändert worden ist, können negative Anschaffungskosten bei einer im Privatvermögen gehaltenen wesentlichen Beteiligung seither nicht mehr entstehen.

Normenkette:

EStG § 17 ; FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1 ; UmwStG (1997) § 20 Abs. 1, 2, 6 ;

Gründe:

I. Der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) war seit 1990 Gesellschafter zu 98 v.H. der A-GmbH, mit einem Kapitalanteil von 980 000 DM.

Im Jahr 1992 schüttete die A-GmbH Gewinne aus, die mit 1 236 565 DM auf den Kläger entfielen. Der Gewinn wurde aus dem EK 04 ausgeschüttet. Angesichts der Anschaffungskosten des Klägers von 980 000 DM überstieg die Ausschüttung aus dem EK 04 die Anschaffungskosten um 256 565 DM.