BFH - Beschluss vom 07.12.2005
I B 113/05
Normen:
FGO § 53 Abs. 3 § 116 Abs. 2 S. 1 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2006, 602
Vorinstanzen:
FG Niedersachsen, vom 26.04.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 15 K 501/98

NZB - Fristbeginn; im Ausland lebender Kläger

BFH, Beschluss vom 07.12.2005 - Aktenzeichen I B 113/05 - Aktenzeichen I B 114/05

DRsp Nr. 2006/1304

NZB - Fristbeginn; im Ausland lebender Kläger

Kommt der im Ausland lebende Kl. der Aufforderung des FG, einen Empfangsbevollmächtigten zu benennen, nicht nach, so beginnt die Frist zur Einlegung der Nichtzulassungsbeschwerde in dem Zeitpunkt, in dem die Sendung mit dem FG-Urteil zur Post gegeben wird.

Normenkette:

FGO § 53 Abs. 3 § 116 Abs. 2 S. 1 ;

Gründe:

I. Das Finanzgericht (FG) hat zwei Klagen des Klägers und Beschwerdeführers (Kläger) abgewiesen und die Revision gegen seine Urteile nicht zugelassen. Die Urteile wurden am 21. Juli 2005 zum Zweck der Zustellung zur Post gegeben. Zuvor hatte das FG den im Ausland lebenden und seinerzeit nicht von einem Prozessbevollmächtigten vertretenen Kläger gemäß § 53 Abs. 3 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO) aufgefordert, einen Zustellungsbevollmächtigten zu benennen; dieser Aufforderung war der Kläger nicht nachgekommen.

Mit zwei Schreiben vom 23. August 2005, die am selben Tag per Telefax beim Bundesfinanzhof eingingen, hat der Kläger Nichtzulassungsbeschwerden eingelegt. Den Hinweis des Senatsvorsitzenden auf eine mögliche Versäumung der Beschwerdefrist hat er nicht beantwortet. Eine Begründung der Nichtzulassungsbeschwerden liegt dem Senat bislang nicht vor.

II. Die Beschwerdeverfahren werden gemäß § 121 Satz 1 i.V.m. § 73 Abs. 1 FGO zur gemeinsamen Entscheidung miteinander verbunden.