BFH - Beschluss vom 17.11.2005
V B 26/04
Normen:
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1 ; UStG (1999) § 12 Abs. 2 Nr. 9 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2006, 624
Vorinstanzen:
FG Berlin, vom 20.01.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 7 K 7087/01

NZB - grundsätzliche Bedeutung; ermäßigter Steuersatz; Sauna im Fitnessstudio

BFH, Beschluss vom 17.11.2005 - Aktenzeichen V B 26/04

DRsp Nr. 2006/137

NZB - grundsätzliche Bedeutung; ermäßigter Steuersatz; Sauna im Fitnessstudio

Es ist höchstrichterlich geklärt und deshalb nicht von grundsätzlicher Bedeutung, dass der Betreiber eines Fitnesscenters, der seinen Mitgliedern neben einer Sauna noch weitere nicht von § 12 Abs. 2 Nr. 9 UStG erfasste Einrichtungen Leistungen gegen ein Pauschalentgelt unabhängig von der wirklichen Inanspruchnahme verabreicht, keine steuerbegünstigten Leistungen gemäß § 12 Abs. 2 Nr. 9 UStG erbringt.

Normenkette:

FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1 ; UStG (1999) § 12 Abs. 2 Nr. 9 ;

Gründe:

I. Die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) betrieb im Streitjahr 1999 ein Fitness-Studio. Sie bot ihren Kunden die Nutzung der Fitnessgeräte, die Teilnahme an Fitnesskursen und die Nutzung einer Sauna an. Der sog. "F + K" (Fitness und Kurse)-Bereich und der Saunabereich befanden sich in unterschiedlichen Etagen und hatten jeweils eigene Umkleideräume. Der Saunabereich war sowohl von der Straße aus über einen separaten Hauseingang als auch vom allgemeinen Empfangsbereich aus durch einen im Gebäude liegenden Gang erreichbar. Besondere Sperrvorrichtungen zwischen beiden Bereichen existierten nicht.