BFH - Beschluss vom 24.11.2005
V B 197/04
Normen:
FGO § 115 Abs. 2 ; GZT Tarif-Nr. 49.02; UStG (1980) § 12 Abs. 2 Nr. 1 Anlage 1 Nr. 49 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2006, 624
Vorinstanzen:
FG Köln, vom 21.10.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 15 K 5570/01

NZB - grundsätzliche Bedeutung; Rechtsfortbildung; Steuersatz für Anzeigenblätter; Annoncen-Zeitungen

BFH, Beschluss vom 24.11.2005 - Aktenzeichen V B 197/04

DRsp Nr. 2006/1318

NZB - grundsätzliche Bedeutung; Rechtsfortbildung; Steuersatz für Anzeigenblätter; Annoncen-Zeitungen

1. Die Zulassung der Revision nach § 115 Abs. 2 Nrn. 1 und 2 FGO kommt nur wegen einer Rechtsfrage in Betracht, die klärungsbedürftig ist und im Revisionsverfahren auch geklärt werden kann.2. Es ist allgemein anerkannt, dass sich der Gesetzgeber insbesondere im Steuerrecht bei gesetzlichen Regelungen unbestimmter Rechtsbegriffe bedienen kann; insbesondere bei Ordnung von Massenerscheinungen darf er generalisierende, typisierende und pauschalierende Regelungen treffen, wobei die Grundsätze der Normenklarheit und Justiziabilität zu beachten sind.3. Es ist höchstrichterlich geklärt, dass Annoncen-Zeitungen und dergleichen Druckschriften auch dann überwiegend "Werbezwecken dienen" oder "Werbung enthalten", wenn sie überwiegend Kleinanzeigen durch nicht gewerblich tätige Privatleute enthalten, mittels derer Interessenten für bestimmte Sachen oder Dienstleistungen gesucht werden.4. Der Umstand, dass sich die Nichtbegünstigung dieser Zeitungen seit 1998 unmittelbar aus dem UStG ergibt, zuvor aber aus der Verweisung auf Nr. 94.02 des Zolltarifs ergab, macht keine Neudefinition dieser Begriffe notwendig.

Normenkette:

FGO § 115 Abs. 2 ; GZT Tarif-Nr. 49.02; UStG (1980) § 12 Abs. 2 Nr. 1 Anlage 1 Nr. 49 ;

Gründe: