BFH - Beschluss vom 05.12.2005
X B 133/05
Normen:
AO § 162 ; FGO § 115 Abs. 2 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2006, 599
Vorinstanzen:
FG Düsseldorf, vom 28.06.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 10 K 4158/01

NZB - grundsätzliche Bedeutung; Schätzung

BFH, Beschluss vom 05.12.2005 - Aktenzeichen X B 133/05

DRsp Nr. 2006/116

NZB - grundsätzliche Bedeutung; Schätzung

1. Zu den Anforderungen an die Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache.2. Der Vortrag, es bestehe ein abstraktes Interesse der Allgemeinheit an der Klärung, ob es der FinVerw gestattet ist, die Buchführung eines Stpfl. ganz allgemein und aus sachlich nicht gerechtfertigten Gründen als nicht ordnungsgemäß zu charakterisieren und ihn anzuhalten, diese noch etliche Jahre aufzubewahren, ist allein deshalb nicht von grundsätzlicher Bedeutung, wenn diese Frage für das FG keine Rolle gespielt hat und deshalb nicht entscheidungserheblich war.

Normenkette:

AO § 162 ; FGO § 115 Abs. 2 ;

Gründe:

Die Beschwerde des Klägers und Beschwerdeführers (Kläger), mit der er die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache i.S. des § 115 Abs. 2 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO) geltend macht, hat keinen Erfolg. Ihre Begründung entspricht nicht den Anforderungen des § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO.

Eine Rechtsfrage hat grundsätzliche Bedeutung i.S. des § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO, wenn ihre Beantwortung durch den Bundesfinanzhof (BFH) aus Gründen der Rechtssicherheit, der Rechtseinheitlichkeit und/oder der Rechtsentwicklung im allgemeinen Interesse liegt. Es muss sich um eine klärungsbedürftige und klärungsfähige Rechtsfrage handeln (vgl. z.B. Gräber/Ruban, , 5. Aufl., § Rz. 23, m.w.N. aus der Rechtsprechung des BFH).