BFH - Beschluß vom 10.09.2001
II B 111/00
Fundstellen:
BFH/NV 2002, 918

NZB - grundsätzliche Bedeutung/Anforderung einer Steuererklärung; Verletzung des Rechts auf Gehör

BFH, Beschluß vom 10.09.2001 - Aktenzeichen II B 111/00

DRsp Nr. 2002/831

NZB - grundsätzliche Bedeutung/Anforderung einer Steuererklärung; Verletzung des Rechts auf Gehör

1. Es ist höchstrichterlich geklärt und daher keine Frage von grundsätzlicher Bedeutung, dass eine Ermessensverletzung dann vorliegt, wenn das FA eine Steuererklärung verlangt, obwohl klar und eindeutig einwandfrei feststeht, dass eine Steuerpflicht nicht gegeben ist.2. Die Kausalitätsvermutung des § 119 Nr. 3 FGO greift nicht ein, wenn sich die geltend gemachte Verletzung des Rechts auf Gehör lediglich auf einzelne übergangene Punkte des Sachvortrags eines Beteiligten bezieht.

Gründe: