BFH - Beschluss vom 21.12.2005
II B 3/05
Normen:
FGO § 91 Abs. 2 § 92 Abs. 1 § 93 Abs. 3 § 115 Abs. 2 Nr. 3 ; GG Art. 103 Abs. 1 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2006, 605
Vorinstanzen:
FG München, vom 01.12.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 4 K 4311/03

NZB - Termin zur mündlichen Verhandlung; Verspätung eines Beteiligten, Wartepflicht des FG

BFH, Beschluss vom 21.12.2005 - Aktenzeichen II B 3/05

DRsp Nr. 2006/1461

NZB - Termin zur mündlichen Verhandlung; Verspätung eines Beteiligten, Wartepflicht des FG

1. Hat ein Beteiligter sein Erscheinen oder die Möglichkeit einer geringen Verspätung ausdrücklich angekündigt, wird er im Allgemeinen damit rechnen können, dass das FG infolge seiner prozessualen Fürsorgepflicht eine angemessene Zeit warten und die Verhandlung nicht bereits kurze Zeit nach dem Termin schließen wird. Geschieht dies gleichwohl, kann darin eine Versagung des rechtlichen Gehörs liegen.2. Der Ankündigung des Erscheinens im Termin, die eine gewisse Wartepflicht auslöst, steht es gleich, wenn der Termin zwischen dem zuständigen Berichterstatter des FG und dem Kl. wegen einer vom FG gewünschten Abkürzung der Ladungsfrist telefonisch abgestimmt wird.

Normenkette:

FGO § 91 Abs. 2 § 92 Abs. 1 § 93 Abs. 3 § 115 Abs. 2 Nr. 3 ; GG Art. 103 Abs. 1 ;

Gründe:

I. In der Sache streiten die Beteiligten über die Rechtmäßigkeit eines Schenkungsteuerbescheids und die Wahrung der Klagefrist.