BFH - Beschluss vom 07.12.2005
I B 90/05
Normen:
FGO § 96 Abs. 2 § 76 § 115 Abs. 2 Nr. 3 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2006, 601
Vorinstanzen:
FG Nürnberg, vom 19.04.2005 - Vorinstanzaktenzeichen I 50/2001

NZB - Überraschungsentscheidung; mangelnde Sachaufklärung

BFH, Beschluss vom 07.12.2005 - Aktenzeichen I B 90/05

DRsp Nr. 2006/1458

NZB - Überraschungsentscheidung; mangelnde Sachaufklärung

1. Eine Überraschungsentscheidung liegt vor, wenn das Gericht seine Entscheidung auf einen bis dahin nicht erörterten rechtlichen/tatsächlichen Gesichtspunkt stützt, und damit dem Rechtsstreit eine Wendung gegeben hat, mit der auch ein gewissenhafter und kundiger Prozessbeteiligter nicht rechnen musste.2. Eine Überraschungsentscheidung ist nicht dadurch gegeben, dass das FG in der mündlichen Verhandlung erörterte Gesichtspunkte letztlich für entscheidungsunerheblich ansieht und zur Begründung einer Streitfrage auf eine zwar veröffentlichte zwischen den Beteiligten aber bisher nicht erörterte BFH-Entscheidung Bezug nimmt.

Normenkette:

FGO § 96 Abs. 2 § 76 § 115 Abs. 2 Nr. 3 ;

Gründe: