BFH - Beschluss vom 05.12.2005
XI B 173/04
Normen:
FGO § 76 § 115 Abs. 2 Nr. 3 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2006, 599
Vorinstanzen:
FG Niedersachsen, vom 07.10.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 16 K 14040/01

NZB - Verfahrensmangel; unterlassene Beiziehung von Akten des Landgerichts

BFH, Beschluss vom 05.12.2005 - Aktenzeichen XI B 173/04

DRsp Nr. 2006/123

NZB - Verfahrensmangel; unterlassene Beiziehung von Akten des Landgerichts

1. Wird gerügt, das FG hätte auch ohne entsprechenden Beweisantrag von Amts wegen den Sachverhalt weiter aufklären müssen, ist darzulegen, dass und aus welchen Gründen sich dem FG die Notwendigkeit einer Beweiserhebung auch ohne einen entsprechenden Antrag hätte aufdrängen müssen.2. Hat ein Kl. als Anlage zur Klagebegründung auch ein Protokoll über eine Sitzung beim Landgericht vorgelegt, kann das FG davon ausgehen, dass der Kl. auch weitere Unterlagen aus diesem Prozess in das finanzgerichtliche Verfahren eingeführt hätte, wenn sie entscheidungserheblich gewesen wäre. Das FG verstößt deshalb nicht gegen seine Pflicht zur Aufklärung des Sachverhalts, wenn es die Akten des Landgerichts dann nicht zum Verfahren beizieht.

Normenkette:

FGO § 76 § 115 Abs. 2 Nr. 3 ;

Gründe:

Die möglicherweise unzulässige Beschwerde ist jedenfalls unbegründet. Die vom Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) gerügten Verfahrensfehler (§ 115 Abs. 2 Nr. 3 der Finanzgerichtsordnung -- FGO --) liegen nicht vor.