BFH - Beschluss vom 05.12.2005
XI B 174/04
Normen:
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 3 § 76 § 82 ; ZPO § 373 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2006, 600
Vorinstanzen:
FG Niedersachsen, vom 07.10.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 16 K 14214/04

NZB - Verfahrensmangel; unterlassene Zeugenvernehmung

BFH, Beschluss vom 05.12.2005 - Aktenzeichen XI B 174/04

DRsp Nr. 2006/124

NZB - Verfahrensmangel; unterlassene Zeugenvernehmung

1. Die Erhebung des Zeugenbeweises setzt voraus, dass die Tatsachen, die der Zeuge bekunden soll, entscheidungserheblich und in substantiierter Form bezeichnet sind.2. Mangelt es daran, so verstößt das FG nicht gegen seine Verpflichtung zur Sachverhaltsaufklärung, wenn es einen vom Kl. benannten Zeugen nicht vernimmt.

Normenkette:

FGO § 115 Abs. 2 Nr. 3 § 76 § 82 ; ZPO § 373 ;

Gründe:

Die möglicherweise unzulässige Beschwerde ist jedenfalls unbegründet. Die vom Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) gerügten Verfahrensfehler (§ 115 Abs. 2 Nr. 3 der Finanzgerichtsordnung -- FGO --) liegen nicht vor.

1. Das Finanzgericht (FG) hat entgegen der Rüge des Klägers keine seinen Anspruch auf rechtliches Gehör (§§ 96 Abs. 2 und 119 Nr. 3 FGO, Art. 103 Abs. 1 des Grundgesetzes) verletzende Überraschungsentscheidung erlassen.