I. Das Finanzgericht (FG) hat die Klage der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) gegen den Einkommensteuerbescheid für das Streitjahr 1996 vom 7. April 1999 abgewiesen. Das Urteil wurde ihnen am 1. Dezember 1999 zugestellt. Dagegen haben die Kläger mit Schriftsatz vom 22. Dezember 1999 Beschwerde wegen Nichtzulassung der Revision eingelegt und diese auch rechtzeitig begründet.
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