BFH - Beschluss vom 07.12.2005
I B 76/05
Normen:
AO § 193 Abs. 1 ; FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2006, 486
Vorinstanzen:
FG Nürnberg, vom 21.03.2005 - Vorinstanzaktenzeichen I 255/2004

NZB: Großbetriebe; Anordnung Bp

BFH, Beschluss vom 07.12.2005 - Aktenzeichen I B 76/05

DRsp Nr. 2006/1457

NZB: Großbetriebe; Anordnung Bp

1. Zu den Anforderungen an die Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache.2. Es ist höchstrichterlich geklärt und daher keine Frage von grundsätzlicher Bedeutung, ob bei Großbetrieben eine Bp auch ohne besonderen Anlass über einen Prüfungszeitraum von sechs Jahren erstreckt werden darf.3. Der BFH hat diese Frage bejaht, da Großbetriebe grundsätzlich lückenlos zu prüfen sind und allein in der Anordnung einer Prüfung über einen solch langen Prüfungszeitraum kein unverhältnismäßiges, sachwidriges oder willkürliches Verhalten des FA zu sehen ist.

Normenkette:

AO § 193 Abs. 1 ; FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1 ;

Gründe:

Es kann dahingestellt bleiben, ob die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin), die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung -- FGO --) hinreichend dargelegt hat. Die Beschwerde ist jedenfalls unbegründet.

1. Grundsätzliche Bedeutung (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO) kommt einer Rechtssache zu, wenn die für die Beurteilung des Streitfalles maßgebliche Rechtsfrage das Interesse der Allgemeinheit an der einheitlichen Entwicklung und Handhabung des Rechts berührt. Außerdem muss die Rechtsfrage klärungsbedürftig und in einem künftigen Revisionsverfahren klärungsfähig sein (Senatsbeschluss vom 15. Juli 2005 I B 25/05, BFH/NV 2005, 1967).