BFH - Beschluss vom 05.12.2005
X B 59/05
Normen:
FGO § 115 Abs. 2 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2006, 597
Vorinstanzen:
FG Köln, vom 16.02.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 4 K 5499/02

NZB: grundsätzliche Bedeutung, Divergenz

BFH, Beschluss vom 05.12.2005 - Aktenzeichen X B 59/05

DRsp Nr. 2006/119

NZB: grundsätzliche Bedeutung, Divergenz

1. Zur Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache ist es erforderlich, dass der Beschwerdeführer konkret darauf eingeht, inwieweit die von ihm aufgeworfene Rechtsfrage klärungsbedürftig und in welchem Umfang, von welcher Seite und aus welchen Gründen sie umstritten ist.2. Rügt der Beschwerdeführer eine Abweichung des angegriffenen FG-Urteils von Entscheidungen des BFH, so muss es tragende und abstrakte Rechtssätze aus dem angefochtenen Urteil einerseits und auch dem behaupteten höchstrichterlichen Divergenzentscheidungen andererseits herausarbeiten und einander gegenüberstellen, um so eine Abweichung zu verdeutlichen.3. Fehler bei der Auslegung und Anwendung des materiellen Rechts im konkreten Einzelfall rechtfertigen für sich gesehen grundsätzlich nicht die Zulassung der Revision.

Normenkette:

FGO § 115 Abs. 2 ;

Gründe:

Die Beschwerde ist unzulässig. Die Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) haben die von ihnen geltend gemachten Zulassungsgründe der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung -- FGO --) sowie der Erforderlichkeit einer Entscheidung des Bundesfinanzhofs (BFH) zur Fortbildung des Rechts und zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 FGO) nicht in der nach § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO gebotenen Weise begründet.