BFH - Beschluss vom 05.12.2005
X B 17/05
Normen:
FGO § 115 Abs. 2 § 76 § 96 Abs. 2 ; GG Art. 103 Abs. 1 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2006, 761
Vorinstanzen:
FG Düsseldorf, vom 29.11.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 16 K 105/00

NZB: grundsätzliche Bedeutung, Hinweispflicht, Überraschungsentscheidung

BFH, Beschluss vom 05.12.2005 - Aktenzeichen X B 17/05

DRsp Nr. 2006/2043

NZB: grundsätzliche Bedeutung, Hinweispflicht, Überraschungsentscheidung

1. Wird lediglich die vom FG angestellte materiell-rechtliche Würdigung des Sachverhalts angegriffen, so wird damit keine Sache von grundsätzlicher Bedeutung gerügt.2. In Frageform gekleidete Ausführungen, mit denen in der Sache Verfahrensmängel geltend gemacht werden, können die Zulassung der Revision nicht rechtfertigen.3. Die Rüge, das FG habe seine Hinweispflicht verletzt, ist nur beachtlich, wenn die Beschwerdeführer zugleich vorbringen, was sie inhaltlich ausgeführt hätten, wäre dem FG der behauptete Verfahrensmangel nicht unterlaufen.4. Eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör liegt erst dann vor, wenn das Gericht ohne vorherigen Hinweis Anforderungen an den Sachvortrag stellt oder auf einen rechtlichen Gesichtspunkt abstellt, mit dem auch ein gewissenhafter und kundiger Prozessbeteiligter - selbst unter Berücksichtigung der Vielfalt vertretbarer Rechtsauffassungen - nicht zu rechnen brauchte, sodass dies im Ergebnis der Verhinderung eines Vortrags gleichkommt.