BFH - Beschluss vom 24.11.2005
V B 102/04
Normen:
FGO § 69 § 76 § 96 § 115 Abs. 2 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2006, 590
Vorinstanzen:
FG Niedersachsen, vom 29.04.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 5 K 287/98

NZB: grundsätzliche Bedeutung; Überraschungsentscheidung

BFH, Beschluss vom 24.11.2005 - Aktenzeichen V B 102/04

DRsp Nr. 2006/1471

NZB: grundsätzliche Bedeutung; Überraschungsentscheidung

1. Zu den Anforderungen an die Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung einer Rechtsfrage.2. eine Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung kommt nicht in Betracht, wenn die aufgeworfenen Rechtsfragen im angestrebten Revisionsverfahren gar nicht klärbar sind.3. Dem FG obliegt keine allgemeine Hinweispflicht in dem Sinne, dass es seine möglich Beurteilung irgendwie andeuten müsse.4. Beurteilt das FG eine zwischen den Beteiligten streitige Frage im Urteil des Hauptsacheverfahrens anders als zuvor in einem AdV-Beschluss, so liegt keine Überraschungsentscheidung vor, wenn die Frage zwischen den Beteiligten auch nach Ergehen des AdV-Beschlusses streitig geblieben ist.5. Das FG ist nicht gehindert, nach Ermittlung des Sachverhaltes im Urteil von seiner Auffassung im AdV-Beschluss abzuweichen.

Normenkette:

FGO § 69 § 76 § 96 § 115 Abs. 2 ;

Gründe: