BFH - Beschluß vom 17.12.1998
VII B 239/97
Fundstellen:
BFH/NV 1999, 1093

NZB; grundsätzliche Bedeutung; Verletzung des rechtlichen Gehörs; Verfahrensmängel

BFH, Beschluß vom 17.12.1998 - Aktenzeichen VII B 239/97

DRsp Nr. 1999/4263

NZB; grundsätzliche Bedeutung; Verletzung des rechtlichen Gehörs; Verfahrensmängel

1. Ein Urteil, das bei - unstreitiger zolltariflicher Rechtslage - allein die Frage der Nacherhebung von Zoll betrifft, kann nicht als Urteil in einer Zolltariffrage betrachtet werden. Das gilt selbst dann, wenn das FG in seiner Entscheidung von der Feststellung ausgegangen ist, dass es sich um eine bestimmte Ware handelt, die unter eine bestimmte Tarifposition fällt.2. Zu den Anforderungen an die Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung einer Rechtssache.3. Zu den Anforderungen an die Rüge der Verletzung des rechtlichen Gehörs und der unzureichenden Sachaufklärung.

Gründe: