BFH - Beschluss vom 16.12.2005
IX B 38/05
Normen:
FGO § 76 § 96 § 115 Abs. 2 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2006, 772
Vorinstanzen:
FG Niedersachsen, vom 25.10.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 15 K 101/02

NZB; grundsätzliche Bedeutung; Willkürentscheidung; Übergehen von Beweisanträgen

BFH, Beschluss vom 16.12.2005 - Aktenzeichen IX B 38/05

DRsp Nr. 2006/6609

NZB; grundsätzliche Bedeutung; Willkürentscheidung; Übergehen von Beweisanträgen

1. Zu den Anforderungen an die Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache.2. Die Rüge einer fehlerhaften Tatsachenwürdigung und Rechtsanwendung durch das FG ist nicht geeignet, die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache zu belegen.3. Der bloße Hinweis in der Beschwerdebegründung auf erhebliche Rechtsfehler reicht nicht aus, die Revision wegen einer "Willkürentscheidung" zuzulassen.4. Unsubstantiierten Beweisanträgen muss das FG nicht nachgehen.

Normenkette:

FGO § 76 § 96 § 115 Abs. 2 ;

Gründe:

Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Die vom Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) geltend gemachten Zulassungsgründe sind nicht gegeben.