Die Nichtzulassungsbeschwerde kann keinen Erfolg haben. Abgesehen davon, dass erhebliche Zweifel daran bestehen, ob die Nichtzulassungsbeschwerde in der von § 116 Abs. 3 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO) gebotenen Form begründet worden ist (vgl. hierzu z.B. Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 5. Aufl., § 116 Rz. 32 bis 34, 42, jeweils m.w.N.), ist diese jedenfalls unbegründet.
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