BFH - Beschluss vom 23.11.2005
X B 77/05
Normen:
FGO § 76 § 96 § 115 Abs. 2 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2006, 356
Vorinstanzen:
FG Hessen, vom 21.02.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 3 K 4298/04

NZB: kumulative Urteilsbegründung; besonders schwerwiegender materiell-rechtlicher Fehler der Vorinstanz

BFH, Beschluss vom 23.11.2005 - Aktenzeichen X B 77/05

DRsp Nr. 2005/21551

NZB: kumulative Urteilsbegründung; besonders schwerwiegender materiell-rechtlicher Fehler der Vorinstanz

1. Ein besonders schwerwiegender materiell-rechtlicher Fehler, der ausnahmsweise zur Zulassung der Revision führen kann, ist nur gegeben, wenn die FG-Entscheidung objektiv willkürlich erscheint oder auf sachfremden Erwägungen beruht und unter keinem denkbaren Gesichtspunkt rechtlich vertretbar ist.2. Hat das FG seine Entscheidung alternativ auf zwei Begründungen gestützt, kann die angefochtene Entscheidung nur dann auf dem geltend gemachten Verfahrensmangel beruhen, wenn dieser beide Begründungen betrifft.

Normenkette:

FGO § 76 § 96 § 115 Abs. 2 ;

Gründe:

Die Beschwerde ist unzulässig. Die Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) haben die von ihnen geltend gemachten Zulassungsgründe der Erforderlichkeit einer Entscheidung des Bundesfinanzhofs (BFH) zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 Alternative 2 der Finanzgerichtsordnung -- FGO --) sowie des Vorliegens eines Verfahrensmangels nicht in der nach § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO gebotenen Weise begründet.