Die Beschwerde ist unzulässig.
1. Die Nichtzulassungsbeschwerde steht den Beteiligten nur gegen ein Urteil des Finanzgerichts (FG) zu, in dem die Revision nicht zugelassen worden ist (§ 115 Abs. 1 der Finanzgerichtsordnung -- FGO -- i.V.m. § 116 Abs. 1 und Abs. 2 FGO). Das FG hat über die Klage der Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) bisher nicht durch Urteil entschieden. Es hat vielmehr die Klagerücknahme der Klägerin als wirksam erachtet und das Verfahren der Klägerin von dem unter dem Aktenzeichen III 383/01 geführten Klageverbund abgetrennt und eingestellt (Beschluss des Berichterstatters vom 9. August 2004). Das FG hat auch nicht im Urteil vom 23. August 2004 III 383/01 über die Wirksamkeit der von der Klägerin erklärten Klagerücknahme entschieden. Dazu bestand keine Veranlassung. Den Fortsetzungsantrag hat die Klägerin erst am 18. Februar 2005 gestellt.
Testen Sie "Steufa-Z" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|