BFH - Beschluss vom 23.12.2005
VIII B 61/05
Normen:
FGO § 115 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2006, 788
Vorinstanzen:
FG Hamburg, vom 23.08.2004 - Vorinstanzaktenzeichen III 383/01

NZB: Statthaftigkeit nach Rücknahme der Klage

BFH, Beschluss vom 23.12.2005 - Aktenzeichen VIII B 61/05

DRsp Nr. 2006/6603

NZB: Statthaftigkeit nach Rücknahme der Klage

Hat die Kl. ihre Klage zurückgenommen und hat das FG diese als wirksam erachtet und das Verfahren abgetrennt und eingestellt, so steht ihr gegen das in dem verbleibenden Klageverbund ergangene Urteil keine Nichtzulassungsbeschwerde zu.

Normenkette:

FGO § 115 ;

Gründe:

Die Beschwerde ist unzulässig.

1. Die Nichtzulassungsbeschwerde steht den Beteiligten nur gegen ein Urteil des Finanzgerichts (FG) zu, in dem die Revision nicht zugelassen worden ist (§ 115 Abs. 1 der Finanzgerichtsordnung -- FGO -- i.V.m. § 116 Abs. 1 und Abs. 2 FGO). Das FG hat über die Klage der Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) bisher nicht durch Urteil entschieden. Es hat vielmehr die Klagerücknahme der Klägerin als wirksam erachtet und das Verfahren der Klägerin von dem unter dem Aktenzeichen III 383/01 geführten Klageverbund abgetrennt und eingestellt (Beschluss des Berichterstatters vom 9. August 2004). Das FG hat auch nicht im Urteil vom 23. August 2004 III 383/01 über die Wirksamkeit der von der Klägerin erklärten Klagerücknahme entschieden. Dazu bestand keine Veranlassung. Den Fortsetzungsantrag hat die Klägerin erst am 18. Februar 2005 gestellt.