BFH - Beschluss vom 18.11.2005
II B 134/04
Normen:
BewG § 11 Abs. 2 S. 2 ; FGO § 115 Abs. 2 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2006, 501
Vorinstanzen:
FG Rheinland-Pfalz, vom 02.09.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 4 K 1677/02

NZB: Stuttgarter Verfahren

BFH, Beschluss vom 18.11.2005 - Aktenzeichen II B 134/04

DRsp Nr. 2006/127

NZB: Stuttgarter Verfahren

1. Der gemeine Wert nicht notierter Anteile an KapG ist, soweit er sich nicht aus weniger als ein Jahr zurückliegenden Verkäufen ableiten lässt, unter Berücksichtigung des Vermögens und der Ertragsaussichten zu schätzen.2. Eine Schätzung, die ausschließlich am Ertrag ausgerichtet ist, scheidet daher von vornherein als nicht mit dem Gesetz vereinbar aus.

Normenkette:

BewG § 11 Abs. 2 S. 2 ; FGO § 115 Abs. 2 ;

Gründe:

I. Mit notariell beurkundetem Vertrag vom 26. Februar 1993 übertrug die Alleingesellschafterin der 1989 gegründeten X-GmbH (GmbH) ihren Geschäftsanteil gegen Zahlung eines Betrages in Höhe des Nennwerts von 50 000 DM auf ihren früheren Ehemann, den Kläger und Beschwerdeführer (Kläger). In einem zweiten Teil der Urkunde wurde eine Kapitalerhöhung um 17 000 DM beschlossen. Den neuen Geschäftsanteil übernahm ein bisheriger Arbeitnehmer (AN) der GmbH ebenfalls zum Nennwert. Die beurkundeten Vorgänge sind handelsregistermäßig nachvollzogen worden. Die Eintragungsdaten sind jedoch nicht festgestellt. Dem notariell beurkundeten Übertragungsvertrag war am 27. Dezember 1991 ein privatschriftlicher Gesellschafterbeschluss des Inhalts vorausgegangen, dass die Alleingesellschafterin ihre voll eingezahlte Stammeinlage an den Kläger zum Kaufpreis von 50 000 DM verkaufe.