I. Das Finanzgericht (FG) hat die Klage des Antragstellers wegen doppelter Rechtshängigkeit abgewiesen. Mit Beschluss vom 20. Juni 2006 X B 55/06 hat der Senat die Beschwerde des Antragstellers wegen Nichtzulassung der Revision im Urteil des FG als unzulässig verworfen. Gegen diesen Beschluss hat der Antragsteller die vorliegende Anhörungsrüge erhoben und hilfsweise Gegenvorstellung eingelegt. Zur Begründung trägt er im Wesentlichen vor, das FG habe den verfassungsrechtlich durch Art. 103 Abs. 1 des Grundgesetzes (GG) verbürgten Anspruch auf Gewährung rechtlichen Gehörs verletzt. Insbesondere habe es keine Akteneinsicht in das Fallheft des Außenprüfers gewährt. Auch der Bundesfinanzhof (BFH) habe dem Antragsteller umfassende Akteneinsicht verweigert, obwohl davon die substantiierte Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde abhänge.
Der Antragsteller beantragt, das Verfahren gemäß § 133a der Finanzgerichtsordnung (FGO) fortzuführen.
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