I. Der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) ist Insolvenzverwalter über das Vermögen der D-GmbH. Deren Gesellschafter waren im Streitjahr 1989 zu je 50 v.H. die Eheleute S und E. S war allein vertretungsberechtigter Geschäftsführer.
Die D-GmbH war Eigentümerin des Grundstückes X (496 qm). Das daran angrenzende Grundstück Y (453 qm) gehörte S. Beide Grundstücke waren im Streitjahr unbebaut. Gegenüber diesen Grundstücken errichtete die A ein 186 m hohes Bürogebäude. Bauherrin war bis Ende 1990 die B, eine Tochtergesellschaft der A. Zur Umsetzung des Bauvorhabens bedurfte es der Zustimmung der angrenzenden Grundstückseigentümer. Die A leistete an ca. 15 Personen Geldleistungen für die nachbarrechtliche Genehmigung. Die Höhe der Zahlungen wurde dabei individuell ausgehandelt.
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