BFH - Beschluss vom 21.12.2005
I B 249/04
Normen:
FGO § 76 Abs. 1 S. 1 § 116 Abs. 6 § 115 Abs. 2 Nr. 3 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2006, 780
Vorinstanzen:
FG Hessen, vom 23.09.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 4 K 2668/01

NZB: Verfahrensmangel - Übergehen von Beweisanträgen

BFH, Beschluss vom 21.12.2005 - Aktenzeichen I B 249/04

DRsp Nr. 2006/2643

NZB: Verfahrensmangel - Übergehen von Beweisanträgen

1. Das FG ist verpflichtet, von Amts wegen den Sachverhalt zu erforschen und ihn unter allen ernstlich in Betracht kommenden rechtlichen Gesichtspunkten zu prüfen.2. Substantiierten Beweisanträgen der Beteiligten muss das FG i.d.R. nachkommen.

Normenkette:

FGO § 76 Abs. 1 S. 1 § 116 Abs. 6 § 115 Abs. 2 Nr. 3 ;

Gründe:

I. Der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) ist Insolvenzverwalter über das Vermögen der D-GmbH. Deren Gesellschafter waren im Streitjahr 1989 zu je 50 v.H. die Eheleute S und E. S war allein vertretungsberechtigter Geschäftsführer.

Die D-GmbH war Eigentümerin des Grundstückes X (496 qm). Das daran angrenzende Grundstück Y (453 qm) gehörte S. Beide Grundstücke waren im Streitjahr unbebaut. Gegenüber diesen Grundstücken errichtete die A ein 186 m hohes Bürogebäude. Bauherrin war bis Ende 1990 die B, eine Tochtergesellschaft der A. Zur Umsetzung des Bauvorhabens bedurfte es der Zustimmung der angrenzenden Grundstückseigentümer. Die A leistete an ca. 15 Personen Geldleistungen für die nachbarrechtliche Genehmigung. Die Höhe der Zahlungen wurde dabei individuell ausgehandelt.