BFH - Beschluss vom 18.11.2005
XI B 192/04
Normen:
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 3 § 41 Abs. 1 § 100 Abs. 1 S. 4 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2006, 355
Vorinstanzen:
FG Köln, vom 19.05.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 4 K 5220/02

NZB: Verfahrensmangel

BFH, Beschluss vom 18.11.2005 - Aktenzeichen XI B 192/04

DRsp Nr. 2006/61

NZB: Verfahrensmangel

Die fehlerhafte Ablehnung eines Feststellungsinteresses i. S. von §§ 41, 100 Abs. 1 Satz 4 FGO kann ein Verfahrensfehler i. S. des § 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO sein.

Normenkette:

FGO § 115 Abs. 2 Nr. 3 § 41 Abs. 1 § 100 Abs. 1 S. 4 ;

Gründe:

Die Beschwerde ist jedenfalls unbegründet.

1. Die Voraussetzungen für eine Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung -- FGO --) sind weder dargetan noch ersichtlich. Der Bundesfinanzhof (BFH) hat sich in dem vom Finanzgericht (FG) zitierten Urteil vom 28. Juni 2000 X R 24/95 (BFHE 192, 32, BStBl II 2000, 514) grundsätzlich mit dem Anspruch auf Fristverlängerung für die Abgabe von Steuererklärungen unter Berücksichtigung der einschlägigen Verwaltungserlasse auseinander gesetzt. Dem Vorbringen der Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) ist nicht zu entnehmen und es ist auch sonst nicht ersichtlich, dass darüber hinaus im Falle der Zulassung der Revision im Streitfall in einem künftigen Revisionsverfahren eine abstrakte und in ihrer Bedeutung über den Streitfall hinausgehende Rechtsfrage geklärt werden würde.