BFH - Beschluss vom 21.12.2005
I B 131/05
Normen:
FGO § 56 § 62a ;
Fundstellen:
BFH/NV 2006, 781
Vorinstanzen:
FG Nürnberg, vom 14.06.2005 - Vorinstanzaktenzeichen I 165/2003

NZB: Versäumung der Beschwerdefrist, Wiedereinsetzung, ausländischer Wohnort

BFH, Beschluss vom 21.12.2005 - Aktenzeichen I B 131/05

DRsp Nr. 2006/2641

NZB: Versäumung der Beschwerdefrist, Wiedereinsetzung, ausländischer Wohnort

1. Zum Vertretungszwang gemäß § 62a FGO.2. Hat ein in Thailand ansässiger - nicht postulationsfähiger - Kl. persönlich Beschwerde wegen Nichtzulassung der Revision eingelegt, so ist ihm Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu versagen, wenn er erst nach Ablauf der Beschwerdefrist darum bittet, ihm einen im Inland ansässigen Rechtsanwalt oder Steuerberater zu benennen.

Normenkette:

FGO § 56 § 62a ;

Gründe:

Die Beschwerde ist unzulässig, weil der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) die Beschwerde persönlich eingelegt hat.