BFH - Beschluss vom 14.11.2005
II B 118/04
Normen:
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 3 ; GG Art. 103 Abs. 1 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2006, 578
Vorinstanzen:
FG Niedersachsen, vom 12.07.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 1 K 585/01

NZB: Vertagung - Abwesenheit des Klägers wegen Haftbefehls

BFH, Beschluss vom 14.11.2005 - Aktenzeichen II B 118/04

DRsp Nr. 2006/1309

NZB: Vertagung - Abwesenheit des Klägers wegen Haftbefehls

Das FG ist aus Gründen den rechtlichen Gehörs nicht zu einer Vertagung gezwungen, wenn sich der Kl. zur Zeit der mündlichen Verhandlung wegen eines inländischen Haftbefehls in der Türkei aufhält, er aber in der mündlichen Verhandlung durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten wird, der lediglich ausführt, der Kl. wäre gerne im Termin erschienen, sehe sich aber daran wegen bestehender Haftbefehle gehindert.

Normenkette:

FGO § 115 Abs. 2 Nr. 3 ; GG Art. 103 Abs. 1 ;

Gründe:

I. Der türkisch stämmige Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) gründete 1996 mit einer weiteren Person eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR), die einen ...handel betrieb und sich im Im- und Export von Waren aller Art betätigte. Bei einer Steuerfahndungsprüfung im Jahr 1999 wurde festgestellt, dass verschiedene Banken im In- und Ausland auf den Namen des Klägers lautende Giro-, Spar- und Depotkonten führten, die zum 1. Januar 1995 und 1996 Guthaben in Höhe von ... DM bzw. ... DM aufwiesen. Die (nicht nur steuer-) strafrechtlichen Ermittlungen führten zu Haftbefehlen, die den Kläger veranlassten, in die Türkei auszureisen.