BFH - Beschluss vom 18.11.2005
XI B 191/04
Normen:
FGO § 115 Abs. 2 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2006, 354
Vorinstanzen:
FG Köln, vom 12.05.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 5 K 569/00

NZB: Zulassungsgründe; Akteneinsicht

BFH, Beschluss vom 18.11.2005 - Aktenzeichen XI B 191/04

DRsp Nr. 2006/60

NZB: Zulassungsgründe; Akteneinsicht

1. Die Rüge, die beantragte Akteneinsicht sei nicht bewilligt worden, ist unbegründet, wenn das FG dem Kl. schriftlich mitteilt, die Akten lägen bis zu einem bestimmten Datum zur Einsichtnahme bereit, der Kl. von der ihm eingeräumten Möglichkeit aber keinen Gebrauch macht.2. Zu den Anforderungen an die Darlegung von Revisionszulassungsgründen i. S. des § 115 Abs. 2 FGO.3. Die Zulassung der Revision wird auch nach der Neufassung der Zulassungsgründe in § 115 Abs. 2 durch allgemeine Angriffe gegen die Richtigkeit der Vorentscheidung und die Rüge einer fehlerhaften Rechtsanwendung durch das FG nicht eröffnet.

Normenkette:

FGO § 115 Abs. 2 ;

Gründe:

Die Beschwerde ist jedenfalls unbegründet.

1. Die Rüge des Klägers und Beschwerdeführers (Kläger), ihm sei vom Bundesfinanzhof (BFH) die beantragte Akteneinsicht nicht gewährt worden, ist unbegründet. Das Oberlandesgericht (OLG) Köln hat dem Kläger mit Schreiben vom 4. August 2004 mitgeteilt, dass die Akten bis zum 22. August 2004 zur Einsichtnahme bereitliegen. Dass der Kläger tatsächlich keine Einsicht in die Akten genommen hat, ändert nichts daran, dass ihm die Möglichkeit zur Akteneinsicht gewährt worden ist.