BFH - Beschluss vom 10.11.2010
VIII B 78/10
Normen:
§ 115 Abs 2 Nr 3 FGO; § 74 FGO; §§ 268ff AO; § 268 AO;
Vorinstanzen:
FG Rheinland-Pfalz, vom 31.03.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 5 K 2326/08

NZBVerfahrensmangelAussetzung des Verfahrens

BFH, Beschluss vom 10.11.2010 - Aktenzeichen VIII B 78/10

DRsp Nr. 2010/22600

NZBVerfahrensmangelAussetzung des Verfahrens

1. NV: Das Unterlassen der Aussetzung des Verfahrens gemäß § 74 FGO kann einen Verfahrensmangel darstellen. 2. NV: Die Aussetzung des Verfahrens ist grds. eine Ermessensentscheidung, bei der prozessökonomische Gesichtspunkte und die Interessen der Beteiligten abzuwägen sind. 3. NV: Ein Klageverfahren betreffend Einkommensteuer ist für das einen Aufteilungsbescheid betreffende Klageverfahren grds. nicht vorgreiflich, weil beide Verfahren nicht derart miteinander verknüpft sind, dass eine einheitliche Entscheidung ergehen muss. 4. NV: Mit der Aufteilung der Steuer gemäß §§ 268 ff. AO zu Gunsten von zur Einkommensteuer zusammen veranlagten Gesamtschuldnern wird lediglich eine Vollstreckungsbeschränkung im Sinne einer persönlichen Haftungsbeschränkung bezweckt, nicht aber ein Ausschluss der Vollstreckung.

Normenkette:

§ 115 Abs 2 Nr 3 FGO; § 74 FGO; §§ 268ff AO; § 268 AO;

Gründe

Die Beschwerde ist unbegründet. Der von den Klägern und Beschwerdeführern gerügte Verfahrensmangel der unterlassenen Aussetzung des Verfahrens liegt nicht vor.