Oberste Finanzbehörden der Länder - Erlass vom 09.11.2021
S 3017
Fundstellen:
BStBl 2021 I S. 2334

Oberste Finanzbehörden der Länder - Erlass vom 09.11.2021 (S 3017) - DRsp Nr. 2022/80052

Oberste Finanzbehörden der Länder, Erlass vom 09.11.2021 - Aktenzeichen S 3017

DRsp Nr. 2022/80052

Anwendung des Siebenten Abschnitts des Zweiten Teils des Bewertungsgesetzes zur Bewertung des Grundbesitzes (allgemeiner Teil und Grundvermögen) für die Grundsteuer ab 1. Januar 2022; - AEBewGrSt -

A. Allgemeines

I. Einführung

Mit dem Gesetz zur Reform des Grundsteuer- und Bewertungsrechts (Grundsteuer-Reformgesetz - GrStRefG) vom 26. November 2019 (BGBl I 2019 S. 1794)BStBl I 2019 S. 1319) wurde für die Bewertung des Grundbesitzes für Zwecke der Grundsteuer ab 1. Januar 2022 ein neuer Siebenter Abschnitt im Zweiten Teil des Bewertungsgesetzes mit Wirkung für die Grundsteuer ab dem Kalenderjahr 2025 eingefügt.

Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterungen mit den obersten Finanzbehörden der Länder gelten für die Anwendung des Siebenten Abschnitts des Zweiten Teils des Bewertungsgesetzes für Feststellungen von Grundsteuerwerten ab dem 1. Januar 2022 für die ab dem 1. Januar 2025 zu erhebende Grundsteuer die nachstehenden Regelungen.

Zur besseren Lesbarkeit wird auf die geschlechtsspezifische Formulierung (z. B. “Steuerpflichtige*r”) verzichtet. Bei Verwendung z. B. des Wortes “Steuerpflichtiger” im Text sind alle Geschlechter gemeint.

II. Allgemeines zur Feststellung von Grundsteuerwerten

Zu § 218 BewG

A 218 Vermögensarten