Oberste Finanzbehörden der Länder - Erlass vom 13.06.1997
S 3014
Fundstellen:
BStBl 1997 I 632

Oberste Finanzbehörden der Länder - Erlass vom 13.06.1997 (S 3014) - DRsp Nr. 2008/80406

Oberste Finanzbehörden der Länder, Erlass vom 13.06.1997 - Aktenzeichen S 3014

DRsp Nr. 2008/80406

Anwendung des § 1 Abs. 2a GrEStG

Gleichlautende Erlasse der obersten Finanzbehörden der Länder

Vorbemerkung

Der durch Artikel 7 des Jahressteuergesetzes 1997 in § 1 GrEStG eingefügte Absatz 2a knüpft an die Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs zum zeitgleichen oder zeitnahen Wechsel der Gesellschafter einer grundbesitzhaltenden Personengesellschaft an (vgl. BFH-Urteil vom 6. März 1996 -BStBl 1996 II S. 377). Nach dieser Rechtsprechung führte nur der vollständige Wechsel der Gesellschafter nach einem vorgefaßten Plan unter Berücksichtigung des § 42 AO zu einem steuerbaren Rechtsträgerwechsel. Durch das Verbleiben eines Gesellschafters konnte die Besteuerung selbst dann vermieden werden, wenn dieser Gesellschafter am Gesellschaftsvermögen nicht beteiligt war (BFH-Urteil vom 31. Juli 1991 - BStBl 1991 I I S. 891 ).

Der neue § 1 Abs. 2a GrEStG unterwirft nunmehr Gestaltungen der Besteuerung, bei denen innerhalb eines Zeitraums von fünf Jahren der Gesellschafterbestand einer Personengesellschaft derart ausgewechselt wird, daß bei wirtschaftlicher Betrachtung dieser Gesellschafterwechsel als ein auf die Übereignung eines inländischen Grundstücks gerichtetes Rechtsgeschäft anzusehen ist. Das ist stets der Fall, wenn 95 v. H. der Anteile am Gesellschaftsvermögen auf neue Gesellschafter übergehen.

2 Personengesellschaft