Oberste Finanzbehörden der Länder - Erlass vom 14.10.2020
ohne-AZ
Fundstellen:
BStBl 2020 I S. 1163

Oberste Finanzbehörden der Länder - Erlass vom 14.10.2020 (ohne-AZ) - DRsp Nr. 2021/80021

Oberste Finanzbehörden der Länder, Erlass vom 14.10.2020 - Aktenzeichen ohne-AZ

DRsp Nr. 2021/80021

Behandlung des Kurzarbeitergeldes bei der Lohnsumme i. S. d. § 13a Absatz 3 ErbStG

Bei der Ermittlung der Lohnsumme nach § 13a Absatz 3 Satz 6 bis 13 ErbStG (Summe der maßgebenden jährlichen Lohnsumme) ist es gemäß R E 13a.5 ErbStR im Allgemeinen nicht zu beanstanden, wenn bei inländischen Gewerbebetrieben von dem in der Gewinn- und Verlustrechnung ausgewiesenen Aufwand für Löhne und Gehälter ausgegangen wird. Das dem Arbeitgeber von der Bundesagentur für Arbeit ausgezahlte und gewinnwirksam gebuchte Kurzarbeitergeld ist von diesem Aufwand nicht abzuziehen.