Oberste Finanzbehörden der Länder - Erlass vom 15.04.1997
S 3014/;
Fundstellen:
BStBl 1997 I S. 394

Oberste Finanzbehörden der Länder - Erlass vom 15.04.1997 (S 3014/;) - DRsp Nr. 2008/83958

Oberste Finanzbehörden der Länder, Erlass vom 15.04.1997 - Aktenzeichen S 3014/;

DRsp Nr. 2008/83958

§§ 145ff. BewG Bewertung von unbebauten Grundstücken nach dem Vierten Abschnitt des Bewertungsgesetzes

1. Anwendungsbereich

Dieser Erlaß gilt für die Bewertung inländischer unbebauter Grundstücke

  • für Zwecke der ErbSt und SchenkSt ab 1. 1. 1996 und

  • für Zwecke der GrESt ab 1. 1. 1997.

2. Begriff des unbebauten Grundstücks

2.1 Unbebaute Grundstücke sind Grundstücke, auf denen sich keine benutzbaren Gebäude befinden oder zur Nutzung vorgesehene Gebäude im Bau befindlich sind. Die Benutzbarkeit beginnt im Zeitpunkt der Bezugsfertigkeit. Die Bezugsfertigkeit ist davon abhängig, ob den künftigen Bewohnern oder Benutzern zugemutet werden kann, die Wohnungen oder Räume zu benutzen. Zum Gebäudebegriff vgl. gleichlautende Erl. v. 31. 3. 1992 (BStBl I S. 342).

Ist das Gebäude noch nicht bezugsfertig, richtet sich die Bewertung nach § 149 BewG.