Oberste Finanzbehörden der Länder - Erlass vom 15.09.1997
S 3103/
Fundstellen:
BStBl 1997 I S. 832

Oberste Finanzbehörden der Länder - Erlass vom 15.09.1997 (S 3103/) - DRsp Nr. 2008/92075

Oberste Finanzbehörden der Länder, Erlass vom 15.09.1997 - Aktenzeichen S 3103/

DRsp Nr. 2008/92075

§§ 12, 13 BewG Bewertung von Kapitalforderungen und Kapitalschulden sowie von Ansprüchen/Lasten bei wiederkehrenden Nutzungen und Leistungen nach dem 31. 12. 1995 für Zwecke der Erbschaft- und Schenkungsteuer

I. Geltungsbereich

Dieser Erlaß regelt die Wertermittlung

  • von nach § 12 Abs. 1 bis 3 BewG zu bewertenden Kapitalforderungen und Kapitalschulden

    sowie

  • von nach §§ 13 ff. BewG zu bewertenden wiederkehrenden Nutzungen und Leistungen

für Besteuerungszeitpunkte nach dem 31. 12. 1995 für Zwecke der ErbSt und SchenkSt.

II. Kapitalforderungen und Kapitalschulden

1. Bewertungsgrundsätze

1.1 Ansatz mit dem Nennwert

Grundsätzlich sind Kapitalforderungen, die nicht in § 11 BewG genannt sind, und Kapitalschulden mit dem Nennwert anzusetzen. Kapitalforderungen und Kapitalschulden, die auf eine ausländische Währung lauten, sind nach dem Umrechnungskurs im Besteuerungszeitpunkt umzurechnen.

1.2 Vom Nennwert abweichender Ansatz

Abweichend vom Nennwert ist ein höherer oder niedrigerer Wert (Gegenwartswert) anzusetzen, wenn besondere Umstände vorliegen, die einen höheren oder niedrigeren Wert begründen. Besondere Umstände, die eine Bewertung abweichend vom Nennwert rechtfertigen, liegen vor, wenn

1. die Kapitalforderungen oder Kapitalschulden unverzinslich sind und ihre Laufzeit im Besteuerungszeitpunkt mehr als ein Jahr beträgt;