Oberste Finanzbehörden der Länder - Erlass vom 19.03.2021
ohne-AZ

Oberste Finanzbehörden der Länder - Erlass vom 19.03.2021 (ohne-AZ) - DRsp Nr. 2021/80238

Oberste Finanzbehörden der Länder, Erlass vom 19.03.2021 - Aktenzeichen ohne-AZ

DRsp Nr. 2021/80238

allgemeine Vorschriften: Gleich lautende Erlasse der obersten Finanzbehörden der Länder zur Anwendung des § 8d KStG auf gewerbesteuerliche Fehlbeträge nach § 10a GewStG

Gemäß § 10a Sätze 11 und 12 GewStG ist auf gewerbesteuerliche Fehlbeträge von Körperschaften § 8d des Körperschaftsteuergesetzes entsprechend anzuwenden.

Nach dem Ergebnis der Erörterung der obersten Finanzbehörden der Länder sind somit auch die Grundsätze des BMF-Schreibens vom 18. März 2021 (BStBl 2021 I S. …Fundstelle wird von Redaktion BStBl ergänzt. zur Anwendung des § 8d KStG bei der Gewerbesteuer entsprechend anzuwenden.

Diese Erlasse ergehen im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen.