Oberste Finanzbehörden der Länder - Erlass vom 19.05.1999
S 2447
Fundstellen:
BStBl 1999 I 509

Oberste Finanzbehörden der Länder - Erlass vom 19.05.1999 (S 2447) - DRsp Nr. 2008/80505

Oberste Finanzbehörden der Länder, Erlass vom 19.05.1999 - Aktenzeichen S 2447

DRsp Nr. 2008/80505

Gleichlautender Erlaß der obersten Finanzbehörden der Bundesländer betr. Kirchensteuer bei Pauschalierung der Lohnsteuer

In den Fällen der Pauschalierung der Lohnsteuer gem. §§ 40, 40 a und 40 b EStG kann der Arbeitgeber bei der Erhebung der Kirchensteuer zwischen einem vereinfachten Verfahren und einem Nachweisverfahren wählen. Im einzelnen gilt folgendes:

1. Entscheidet sich der Arbeitgeber für die Vereinfachungsregelung, hat er in allen Fällen der Pauschalierung der Lohnsteuer (§§ 40, 40 a, 40 b EStG) für sämtliche Arbeitnehmer Kirchensteuer zu entrichten. Dabei ist ein ermäßigter Steuersatz anzuwenden, der in pauschaler Weise dem Umstand Rechnung trägt, daß nicht alle Arbeitnehmer Angehörige einer steuererhebenden Religionsgemeinschaft sind.

2. a) Macht der Arbeitgeber Gebrauch von der ihm zustehenden Nachweismöglichkeit, daß einzelne Arbeitnehmer keiner steuererhebenden Religionsgemeinschaft angehören, kann er hinsichtlich dieser Arbeitnehmer von der Entrichtung der auf die pauschale Lohnsteuer entfallenden Kirchensteuer absehen; für die übrigen Arbeitnehmer gilt der allgemeine Kirchensteuersatz.