Oberste Finanzbehörden der Länder - Erlass vom 25.07.1997
S 3900 / 10

Oberste Finanzbehörden der Länder - Erlass vom 25.07.1997 (S 3900 / 10) - DRsp Nr. 2008/83946

Oberste Finanzbehörden der Länder, Erlass vom 25.07.1997 - Aktenzeichen S 3900 / 10

DRsp Nr. 2008/83946

§ 138 BewG Verwaltungsmäßige Umsetzung der Änderungen des Bewertungsgesetzes und des Erbschaftsteuergesetzes

1. Bewertung des Grundbesitzes

Die Bewertungsstellen der Lage-FÄ haben auf Anforderung der ErbSt-Stellen die Grundbesitzwerte für Zwecke der ErbSt förmlich festzustellen (§ 138 Abs. 5 BewG). Den Anforderungen der ErbSt-Stellen liegt eine Kopie der Anlage „Grundstücke” zur ErbSt und SchenkSt-Erklärung für das zu bewertende Grundstück bei. Ob zusätzlich noch eine Erklärung zur Feststellung des Grundbesitzwerts vom Erwerber anzufordern ist, ist im Einzelfall zu prüfen.

Darüber hinaus sind auf Anforderung überschlägig ermittelte Grundbesitzwerte mitzuteilen. Diese sind nach folgenden Grundsätzen zu ermitteln:

Die Grundbesitzwerte werden nach den §§ 139 ff. BewG nach Aktenlage und soweit dies nicht unbedingt erforderlich ist, ohne Beteiligung des Stpfl. ermittelt, wobei in diesem Bearbeitungsstadium noch keine förmliche Feststellung erfolgt.

Bei Betrieben der Land- und Forstwirtschaft ist neben dem vorläufig ermittelten land- und forstwirtschaftlichen Grundbesitzwert auch der Wert des darin enthaltenen Wohnteils gesondert auszuweisen.