Oberste Finanzbehörden der Länder - Erlass vom 31.03.1992
S 3190
Fundstellen:
BStBl 1992 I 342

Oberste Finanzbehörden der Länder - Erlass vom 31.03.1992 (S 3190) - DRsp Nr. 2008/80189

Oberste Finanzbehörden der Länder, Erlass vom 31.03.1992 - Aktenzeichen S 3190

DRsp Nr. 2008/80189

Abgrenzung des Grundvermögens von den Betriebsvorrichtungen (Gleichlautende Erlasse der obersten Finanzbehörden der Länder)

1 Allgemeines 1.1 Rechtsgrundlage 1 Für die Abgrenzung des Grundvermögens von den Betriebsvorrichtungen sind § 68 BewG und im Beitrittsgebiet § 129 Abs. 2 Nr. 1 BewG i.V.m. § 50 Abs. 1 Satz 2 BewG -DDR maßgebend. Dies gilt auch für die Abgrenzung der Betriebsgrundstücke von den Betriebsvorrichtungen (§ 99 Abs. 1 Nr. 1 BewG). Nach § 68 Abs. 1 Nr. 1 BewG und im Beitrittsgebiet nach § 50 Abs. 1 Satz 1 BewG -DDR gehören zum Grundvermögen der Grund und Boden, die Gebäude, die sonstigen Bestandteile und das Zubehör. Maschinen und sonstige Vorrichtungen aller Art, die zu einer Betriebsanlage gehören (Betriebsvorrichtungen), werden nach § 68 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 BewG oder nach § 50 Abs. 1 Satz 2 BewG -DDR nicht in das Grundvermögen einbezogen. Das gilt selbst dann, wenn sie nach dem bürgerlichen Recht wesentliche Bestandteile des Grund und Bodens oder der Gebäude sind. 1.2 Bestandteile, die Betriebsvorrichtungen sein können 2 Gebäude sind keine Betriebsvorrichtungen (BFH-Urteile vom 13.6.1969, BStBl II S. 517, und vom 21.1.1988, BStBl II S. 628). Nach § 68 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 BewG oder nach § 50 Abs. 1 Satz 2 BewG -DDR können nur einzelne Bestandteile und Zubehörstücke Betriebsvorrichtungen sein.