Oberste Finanzbehörden der Länder - Schreiben vom 16.02.2011
ohne-AZ
Fundstellen:
BStBl 2011 I S. 283

Oberste Finanzbehörden der Länder - Schreiben vom 16.02.2011 (ohne-AZ) - DRsp Nr. 2011/80294

Oberste Finanzbehörden der Länder, Schreiben vom 16.02.2011 - Aktenzeichen ohne-AZ

DRsp Nr. 2011/80294

Gleich lautende Erlasse der obersten Finanzbehörden der Länder Berlin, Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern, Niedersachsen, Sachsen, Sachsen-Anhalt und Thüringen betreffend die Bewertung von Warenhausgrundstücken sowie Grundstücken mit Markt- und Messehallen im Beitrittsgebiet ab 1. Januar 1991

Der Bezugserlass, betreffend die Bewertung von Warenhausgrundstücken, Einkaufszentren sowie Grundstücken mit Großmärkten, SB-Märkten und Verbrauchermärkten und mit Messehallen im Beitrittsgebiet ab 1. Januar 1991, vom 25. Juni 1993 (BStBl 1993 I S. 528) wird wie folgt geändert:

  • Der Erlass erhält die vorstehende Bezeichnung (Betreff).

  • Tz. 1 wird wie folgt gefasst:

    „1 Geltungsbereich

    Dieser Erlass gilt für Warenhäuser, Einkaufszentren, SB- und Verbrauchermärkte sowie Grundstücke mit (Groß-)Märkten und Messehallen im Beitrittsgebiet, für die der Einheitswert im Sachwertverfahren zu ermitteln ist. Zum Beitrittsgebiet gehören die Länder Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen, Sachsen-Anhalt und Thüringen und der Teil des Landes Berlin, in dem das Grundgesetz vor dem Wirksamwerden des Beitritts nicht gegolten hat. Zum Beitrittsgebiet gehören somit auch Gebiete, die nach dem 2. Oktober 1990 im Rahmen einer Gebietsreform in das übrige Bundesgebiet umgegliedert worden sind.”

  • Tz. 2 wird wie folgt gefasst: