Oberste Finanzbehörden der Länder - Schreiben vom 29.11.2017
G 1427

Oberste Finanzbehörden der Länder - Schreiben vom 29.11.2017 (G 1427) - DRsp Nr. 2017/80592

Oberste Finanzbehörden der Länder, Schreiben vom 29.11.2017 - Aktenzeichen G 1427

DRsp Nr. 2017/80592

Gewerbesteuer; Gleich lautende Erlasse der obersten Finanzbehörden der Länder zur Anwendung des § 8c KStG auf gewerbesteuerliche Fehlbeträge; § 10a Satz 10 GewStG

Gemäß § 10a Satz 10 GewStG ist auf gewerbesteuerliche Fehlbeträge von Körperschaften, sowie von Mitunternehmerschaften, soweit an ihnen Körperschaften unmittelbar oder über eine oder mehrere Personengesellschaften beteiligt sind, § 8c des Körperschaftsteuergesetzes entsprechend anzuwenden.

Nach dem Ergebnis der Erörterung der obersten Finanzbehörden der Länder sind die im BMF-Schreiben vom 28. November 2017, BStBl 2017 I S. …Fundstelle wird von Redaktion BStBl ergänzt. zur Anwendung des § 8c KStG enthaltenen Grundsätze auch bei der Gewerbesteuer uneingeschränkt anzuwenden.

Im Hinblick auf bestehende gewerbesteuerliche Besonderheiten gilt zudem Folgendes:

Soweit ein vortragsfähiger Gewerbeverlust einer Organgesellschaft nach Maßgabe der R 10a.4 Satz 5 GewStR 2009 auf Ebene der Organgesellschaft abgezogen werden kann, ist Rn. 33 Satz 2 des BMF-Schreibens anzuwenden, die Einschränkung der Rn. 38 des BMF-Schreibens gilt insoweit nicht.