Oberste Finanzbehörden der Länder - Verfügung vom 20.05.2005
G 1402
Fundstellen:
BStBl 2005 I 727

Oberste Finanzbehörden der Länder - Verfügung vom 20.05.2005 (G 1402) - DRsp Nr. 2008/89024

Oberste Finanzbehörden der Länder, Verfügung vom 20.05.2005 - Aktenzeichen G 1402

DRsp Nr. 2008/89024

Gewerbesteuerpflicht bei doppelt ansässigen Gesellschaften (§ 2 Abs. 2 GewStG);; Auswirkungen der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) zur Niederlassungsfreiheit vom 9. März 1999 - Rechtssache C-212/97 (NJW 1999 S. 2027) - und vom 5. November 2002 - Rechtssache C-208/00 (NJW 2002 S. 3614) - auf Abschn. 13 Abs. 2 Satz 4 Gewerbesteuer-Richtlinien 1998 (GewStR)

Der EuGH hat in seinen Urteilen vom 9. März 1999 - Rechtssache C 212/97 (NJW 1999 S. 2027) - und vom 5. November 2002 - Rechtssache C 208/00 (NJW 2003 S. 3331) - entschieden, dass die Niederlassungsfreiheit (Artikel 43 i. V. mit 48 EGV) einer Regelung entgegensteht, die die Auflösung einer nach dem Recht eines anderen Mitgliedstaates gegründeten Gesellschaft durch Begründung oder Verlegung des Sitzes der tatsächlichen Geschäftsleitung in einem anderen Mitgliedstaat vorsieht, sofern das Recht des Gründungsstaates dies ohne Auflösung zulässt. Das hat zur Folge, dass durch die Verlegung des Geschäftssitzes die Existenz der Gesellschaft unberührt bleibt und diese in dem anderen Mitgliedsstaat als rechtsfähig zu behandeln ist.