EuGH - Urteil vom 09.03.1999
Rs C-212/97
Normen:
EG-Vetrag Art. 52, Art. 58;
Fundstellen:
AG 1999, 226
BB 1999, 809
BRAK-Mitt 1999, 115
DB 1999, 625
DNotZ 1999, 593
DStR 1999, 772
DStRE 1999, 414
EWS 1999, 140
EuGH Slg. 1999, I-1459
EuGRZ 1999, 469
EuR 1999, 274
EuZW 1999, 216
GewA 1999, 375
GewArch 1999, 375
GmbHR 1999, 474
IPRax 1999, 360
IPRax 1999, 361
IStR 1999, 253
JZ 1999, 669
JuS 1999, 810
LM EG-Vertrag Nr. 17a
MDR 1999, 752
NJW 1999, 2027
NZG 1999, 298
RiW 1999, 447
WM 1999, 956
ZIP 1999, 438
Vorinstanzen:
Højesteret,

Errichtung einer Zweigniederlassung durch Gesellschaft ohne Geschäftstätigkeit;

EuGH, Urteil vom 09.03.1999 - Aktenzeichen Rs C-212/97

DRsp Nr. 2000/7316

Errichtung einer Zweigniederlassung durch Gesellschaft ohne Geschäftstätigkeit;

(Centros Ltd gegen Erhvervs- og Selskabsstyrelsen) Ein Mitgliedstaat, der die Eintragung der Zweigniederlassung einer Gesellschaft verweigert, die in einem anderen Mitgliedstaat, in dem sie ihren Sitz hat, rechtmäßig errichtet worden ist, aber keine Geschäftstätigkeit entfaltet, verstößt gegen die Artikel 52 und 58 des Vertrages, wenn die Zweigniederlassung es der Gesellschaft ermöglichen soll, ihre gesamte Geschäftstätigkeit in dem Staat auszuüben, in dem diese Zweigniederlassung errichtet wird, ohne dort eine Gesellschaft zu errichten und damit das dortige Recht über die Errichtung von Gesellschaften zu umgehen, das höhere Anforderungen an die Einzahlung des Mindestgesellschaftskapitals stellt. Das Recht, eine Gesellschaft nach dem Recht eines Mitgliedstaats zu errichten und in anderen Mitgliedstaaten Zweigniederlassungen zu gründen, folgt nämlich im Binnenmarkt unmittelbar aus der vom Vertrag gewährleisteten Niederlassungsfreiheit, so daß es für sich allein keine mißbräuchliche Ausnutzung des Niederlassungsrechts darstellen