FG Köln - Urteil vom 21.11.2005
12 K 436/01
Normen:
EStG § 21 ;

Objektive Beweislast für die Einkünfteerzielungsabsicht bei VuV

FG Köln, Urteil vom 21.11.2005 - Aktenzeichen 12 K 436/01

DRsp Nr. 2007/15551

Objektive Beweislast für die Einkünfteerzielungsabsicht bei VuV

1. Aufwendungen für ein leer stehendes Haus können nur dann als vorab entstandene Werbungskosten geltend gemacht werden, wenn der Stpfl. den Entschluss zur Einkünfteerzielung endgültig gefasst hat. 2. Der Steuerpflichtige trägt die objektive Beweislast (Feststellungslast) für den Nachweis der Einkünfteerzielungsabsicht. 3. Die Verteilung der Feststellungslast ändert sich grundsätzlich auch dann nicht, wenn dem Stpfl. verspätet Rechtsschutz gewährt wird. Eine Umkehr der Beweislast kommt nur in Betracht, wenn das FA schuldhaft zur Beweisvereitelung beigetragen hat.

Normenkette:

EStG § 21 ;

Tatbestand:

Die Sache befindet sich im 2. Rechtszug.

Die Beteiligten streiten über die Frage der Anerkennung von Verlusten aus Vermietung und Verpachtung.