FG Baden-Württemberg - Urteil vom 03.11.1998 1 K 93/94
Normen:
AO 1977 § 122 Abs. 2 ; AO 1977 § 254 Abs. 1 ; AO 1977 § 124 ; AO 1977 § 125 ;
Fundstellen:
EFG 2000, 981
Objektive Beweislast; Heilung von Bekanntgabemängeln durch Übersendung einer Bescheidkopie; Wirksamkeit einer Pfändungsverfügung ohne Leistungsgebot
FG Baden-Württemberg, Urteil vom 03.11.1998 - Aktenzeichen 1 K 93/94
DRsp Nr. 2001/1401
Objektive Beweislast; Heilung von Bekanntgabemängeln durch Übersendung einer Bescheidkopie; Wirksamkeit einer Pfändungsverfügung ohne Leistungsgebot
1. Die Finanzbehörde trägt die Beweislast für die Tatsachen, welche ihren Anspruch begründen. So auch für die Feststellung der Person, die eine Lohnsteueranmeldung abgegeben hat, gegen deren Rückstände das FA Vollstreckungsmaßnahmen eingeleitet hat.2. Die Übersendung einer Bescheidkopie bewirkt die Heilung eines früheren Bekanntgabemangels. Unerheblich ist, ob die Übersendung der Kopie durch die Vollstreckungs- oder die Veranlagungsstelle erfolgt, wenn ein fehlender Bekanntgabewille der Behörde nicht ersichtlich ist.3. Fehlt im Zeitpunkt des Ergehens einer Pfändungsverfügung das Leistungsgebot, führt dies zu deren Rechtswidrigkeit, nicht zur Nichtigkeit.
Normenkette:
AO 1977 § 122 Abs. 2 ; AO 1977 § 254 Abs. 1 ; AO 1977 § 124 ; AO 1977 § 125 ;
Tatbestand:
Streitig ist die Rechtmäßigkeit einer Pfändungsverfügung.
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