BFH - Urteil vom 29.11.2000
X R 5/99
Normen:
EStG § 7b Abs. 6, § 10e Abs. 4, 5, § 26 Abs. 1 ;
Fundstellen:
BB 2001, 350
BFH/NV 2001, 381
BFHE 194, 88
BStBl II 2001, 192
DB 2001, 464
DStR 2001, 248
DStZ 2001, 205
NZM 2001, 1092
Vorinstanzen:
FG Niedersachsen,

Objektverbrauch bei Ehegatten

BFH, Urteil vom 29.11.2000 - Aktenzeichen X R 5/99

DRsp Nr. 2001/876

Objektverbrauch bei Ehegatten

»Miteigentumsanteile an einem während der ersten Ehe nach § 7b EStG erhöht abgeschriebenen und vor der Scheidung verkauften Einfamilienhaus gelten wieder als ein Objekt, wenn die geschiedenen Ehegatten später erneut die Ehe eingehen und die Voraussetzungen des § 26 Abs. 1 EStG erfüllen.«

Normenkette:

EStG § 7b Abs. 6, § 10e Abs. 4, 5, § 26 Abs. 1 ;

Gründe:

I. Die Kläger und Revisionsbeklagten (Kläger) --zusammen zur Einkommensteuer veranlagte Eheleute-- sind in zweiter Ehe wieder miteinander verheiratet.

Während der ersten Ehe erwarben sie im Jahr 1978 je zur ideellen Hälfte ein Einfamilienhaus in O, das sie bis einschließlich 1984 gemäß § 7b des Einkommensteuergesetzes (EStG) erhöht abschrieben. Nach der Trennung im April 1984 veräußerten sie im Oktober 1984 das Grundstück; im Jahr 1985 wurde die Ehe geschieden.