I. Die Kläger und Revisionsbeklagten (Kläger) --zusammen zur Einkommensteuer veranlagte Eheleute-- sind in zweiter Ehe wieder miteinander verheiratet.
Während der ersten Ehe erwarben sie im Jahr 1978 je zur ideellen Hälfte ein Einfamilienhaus in O, das sie bis einschließlich 1984 gemäß § 7b des Einkommensteuergesetzes (EStG) erhöht abschrieben. Nach der Trennung im April 1984 veräußerten sie im Oktober 1984 das Grundstück; im Jahr 1985 wurde die Ehe geschieden.
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