BFH - Urteil vom 27.04.2000
I R 12/98
Normen:
KStG § 4 Abs. 3 § 4 Abs. 5 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2000, 1365

Öffentliche Investitionszuschüsse für Wasserversorgung; Zuordnung

BFH, Urteil vom 27.04.2000 - Aktenzeichen I R 12/98

DRsp Nr. 2000/7352

Öffentliche Investitionszuschüsse für Wasserversorgung; Zuordnung

1. Die Wasserversorgung durch juristische Personen des öffentlichen Rechts ist ein Betrieb gewerblicher Art i.S.d. § 4 Abs. 3 KStG. 2. Das schließt es aus, die mit der kommunalen Wasserversorgung zusammenhängenden Erschließungstätigkeiten von Gemeinden steuerlich dem Hoheitsbereich und nicht dem Bereich der Betriebe gewerblicher Art zuzuordnen, mit deren Einkommen die Gemeinden der Besteuerung unterliegen. 3. Folglich sind Zuschüsse, die eine Gemeinde für Investitionen im Bereich der gemeindlichen Wasserversorgung erhält, durch den Betrieb gewerblicher Art Wasserversorgung veranlasst und erhöhen den durch diesen Betrieb erzielten Gewinn. 4. Ob der durch die Investitionen des Betriebs veranlasste Zuschuss von der Gemeinde zunächst im allgemeinen Haushalt vereinnahmt und erst aufgrund einer internen Umbuchung dem Betrieb zugeordnet wird, ist steuerrechtlich unerheblich.

Normenkette:

KStG § 4 Abs. 3 § 4 Abs. 5 ;

Gründe: