BFH - Urteil vom 15.10.1998
V R 77/97
Normen:
AO §§ 125 127 163 227 ;
Fundstellen:
BFH/NV 1999, 585

Örtlich unzuständiges FA; Ermessensentscheidung

BFH, Urteil vom 15.10.1998 - Aktenzeichen V R 77/97

DRsp Nr. 1999/2512

Örtlich unzuständiges FA; Ermessensentscheidung

§ 127 AO bezieht sich nur auf gebundene VA. Hieran ändert sich auch dann nichts, wenn die Ermessensentscheidung des unzuständigen FA im Wege der Beschwerde durch eine OFD überprüft wird, zu deren Bezirk sowohl das unzuständige als auch das zuständige FA gehören.

Normenkette:

AO §§ 125 127 163 227 ;

Gründe:

I. Der Kläger und Revisionskläger (Kläger) erhielt in den Streitjahren (1986 bis 1988) von einem Unternehmen S. Rechnungen über den Kauf von Lastkraftwagen und sonstigen Nutzfahrzeugen und erteilte einem Unternehmen W. Rechnungen über den Verkauf dieser Fahrzeuge. In den Rechnungen war die Umsatzsteuer gesondert ausgewiesen.

In seinen Umsatzsteuererklärungen für die Jahre 1986 bis 1988 erklärte der Kläger entsprechend den Rechnungen an W. steuerpflichtige Umsätze und zog die ihm von S. in Rechnung gestellten Umsatzsteuerbeträge als Vorsteuer ab.