I. Der Kläger und Revisionskläger (Kläger) erhielt in den Streitjahren (1986 bis 1988) von einem Unternehmen S. Rechnungen über den Kauf von Lastkraftwagen und sonstigen Nutzfahrzeugen und erteilte einem Unternehmen W. Rechnungen über den Verkauf dieser Fahrzeuge. In den Rechnungen war die Umsatzsteuer gesondert ausgewiesen.
In seinen Umsatzsteuererklärungen für die Jahre 1986 bis 1988 erklärte der Kläger entsprechend den Rechnungen an W. steuerpflichtige Umsätze und zog die ihm von S. in Rechnung gestellten Umsatzsteuerbeträge als Vorsteuer ab.
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